Der Bundesrat hat sich mit seinem Bericht zur Vernehmlassungsvorlage DLT (Stichwort: Blockchain/Distributed Ledger Technologie) am 22. März 2019 am Rande auch zu einem möglichen Recht auf Zugang zu Daten im Konkurs geäussert.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass neben dem Recht auf Aussonderung von sogenannten kryptobasierten Vermögenswerten auch ein „Recht auf Zugang“ zu gewöhnlichen Daten eingeführt werden soll. Damit soll dem von Politik und Wirtschaft bereits lange geäusserten Bedürfnis nachgekommen werden, auch bei Konkurs eines Providers noch Zugang zu den bei ihm gespeicherten Daten zu haben – und zwar unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert. Der Bericht nennt als Beispiele etwa die an einen Provider ausgelagerte Buchhaltung oder private Fotografien.
Zugang soll dabei sowohl zu unkörperlichen (sprich: digitalen) wie auch zu körperlichen (d.h. physisch, nicht-digital festgehaltenen) Daten gewährt werden. Körperlich festgehaltene Daten könnten gemäss Bericht z.B. auf einem Zettel festgehaltene Passwörter sein. Es ist für das Zugangsrecht auch irrelevant, ob es sich um Personendaten handelt.
Zugang soll erhalten, wer eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung an den Daten nachweisen kann. Die Konkursverwaltung entscheidet über den Zugang und setzt bei Ablehnung Frist zur Klage.
Zum Stolperstein für die meisten Ansprüche dürfte die vorgeschlagene Kostentragung sein: Die Kosten für die Verschaffung des Zugangs sind von demjenigen zu tragen, der diesen verlangt. Mit Konkurseröffnung werden die Server der Konkursitin häufig heruntergefahren. Die Kosten, einen Server oder eine ganze Serverfarm hochzufahren, um den begehrten Zugang zu gewähren, können sehr hoch sein, insbesondere wenn das allenfalls benötigte Personal nicht mehr zur Verfügung steht. Der Vernehmlassungsentwurf sieht diese Problematik, bezeichnet den Aufwand denn auch als möglicherweise „prohibitiv hoch“. Er verteidigt den vorgeschlagenen Kostenschlüssel aber mit der Begründung, dass jener, der einen später konkursiten Provider wählt eben auch die entsprechenden Folgen (sprich: die Kosten für Wiederherstellung des Zugangs) zu verantworten habe. Wird die Kostenverteilung nicht im Rahmen der Vernehmlassung noch angepasst, wird das Recht auf Datenzugang in der Praxis daher wohl vor allem für Unternehmen interessant sein, welche für sie subjektiv sehr wertvolle Daten ausgelagert haben und bereit sind, die allenfalls beträchtlichen Kosten zu deren Wiedererlangung zu investieren.
Die Vernehmlassung dauert bis Ende Juni 2019.
Wortlaut des vorgeschlagenen Art. 242b SchKG:
Art. 242b Marginalie: 3b. Zugang zu Daten
1 Befinden sich Daten in der Verfügungsmacht der Konkursmasse, kann jeder Dritte, der eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung an den Daten nachweist, den Zugang zu diesen Daten verlangen.
2 Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Bis zum rechtskräftigen Entscheid des Gerichts dürfen die Daten nicht vernichtet werden.
3 Die Kosten für die Verschaffung des Zugangs zu Daten sind von demjenigen zu übernehmen, der diese verlangt. Die Konkursverwaltung kann einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
4 Vorbehalten bleibt das Auskunftsrecht nach den Datenschutz-bestimmungen des Bundes oder der Kantone.