Nach langer Beratung wurde im September 2020 das totalrevidierte Datenschutzgesetz („nDSG“) verabschiedet. Ziel der Revision war, die Gesetzgebung auf Bundesebene gemäss veränderter internationaler Übereinkommen anzupassen und an das Datenschutzniveau der EU (namentlich der Datenschutzgrundverordnung, „DSGVO“, Verordnung 2016/679 der Europäischen Union) anzunähern, um die weitere Anerkennung der Angemessenheit des schweizerischen Datenschutzniveaus durch die Europäische Kommission sicherzustellen. Das nDSG ist zwar in gewissen Aspekten
inspiriert von der DSGVO. Es ist aber keine Kopie und weist verschiedentlich kleinere und auch grössere Differenzen zu jener auf.
Die grundlegenden Prinzipien und das Regelungskonzept des schweizerischen Datenschutzrechts bleiben unverändert. Das bedeutet, dass sich die Art und Weise, wie Personendaten im Unternehmen bearbeitet werden dürfen, durch die Revision nicht grundlegend ändert. Wie bis anhin ist für die Bearbeitung von Personendaten durch private Unternehmen keine Einwilligung und kein anderer Rechtfertigungsgrund erforderlich, solange die Bearbeitungsgrundsätze (Transparenz, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit und Datensicherheit) eingehalten werden, die betroffene Person der Bearbeitung nicht widersprochen hat und Dritten keine besonders schützenswerten Personendaten mitgeteilt werden. Diesbezüglich besteht auch künftig ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Schweizer Datenschutzkonzept und dem EU-Recht, das für jede Datenbearbeitung eine Rechtsgrundlage verlangt, über die zudem noch proaktiv zu informieren ist.
Das neue Recht tritt voraussichtlich im Jahr 2022 in Kraft. Da das Gesetz keine Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten vorsieht, müssen Unternehmen rechtzeitig Massnahmen zur Umsetzung des neuen Datenschutzgesetzes ergreifen.
In unserem Newsletter #1, dem ersten einer ganzen Reihe zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, gehen wir auf einzelne Neuerungen des totalrevidierten Datenschutzgesetzes ein und stellen diese vor.
Der Newsletter kann hier abgerufen werden:
https://probstpartner.ch/images/aktuelles/NL_Datenschutz_Mai_2021.pdf
Im nächsten Newsletter widmen wir uns der Frage, wie die Anforderungen des neuen Datenschutzgesetzes konkret umgesetzt werden können. Sie können den Newsletter betreffend Umsetzung hier abrufen:
Das neue Schweizer Datenschutzgesetz – Wie umsetzen?
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